Rück­blick: 7. Sympo­si­um des Pfle­ge­rechts

Bis in das Jahr 2006 führ­te das in Köln ansäs­si­ge Fort­bil­dungs­in­sti­tut PWG-Semi­na­re die Veran­stal­tungs­rei­he „Sympo­si­um des Pfle­ge­rechts“ (auch: Pfle­ge­recht­sym­po­si­um) durch. Dies in Koope­ra­ti­on mit dem Deut­schen Pfle­ge­ver­band (DPV).

Wenn­gleich der Titel etwas ande­res zu impli­zie­ren scheint – die jewei­li­gen Veran­stal­tun­gen dreh­ten sich nicht allein nur um Pfle­ge­recht: Viel­mehr wurden aktu­el­le Pfle­ge­the­men heran­ge­zo­gen und einer inter­dis­zi­pli­nä­ren Betrach­tung zuge­führt. Damit stell­ten diese Sympo­si­en einen konzep­tio­nel­len Vorläu­fer für den späte­ren Jura­He­alth Congress (heute: Pfle­ge­fort­bil­dung des Westens) dar.

DNQP-Expertin Daniela Hayder bei ihrem Vortrag.
DNQP-Exper­tin Danie­la Hayder bei ihrem Vortrag.

Hinter­grund und Programm vom Sympo­si­um des Pfle­ge­rechts

Anlass für das 7. Sympo­si­um des Pfle­ge­rechts, dass am 12. Dezem­ber 2006 in der Jugend­her­ber­ge Köln-Deutz durch­ge­führt worden ist, war die Konsen­tie­rung des Exper­ten­stan­dards „Förde­rung der Harn­kon­ti­nenz in der Pfle­ge“ des Deut­schen Netz­werks für Quali­täts­ent­wick­lung in der Pfle­ge (DNQP), die erst weni­ge Mona­te zurück lag.

Das Programm sah folgen­de Beiträ­ge vor:

  • Mana­ge­ri­el­le Inter­ven­ti­on zur Umset­zung der Exper­ten­stan­dards in der Pfle­ge (Sascha Saßen)
  • Exper­ten­stan­dard Förde­rung der Harn­in­kon­ti­nenz in der Pfle­ge: Eine Hand­lungs­ma­xi­me? (Danie­la Hayder)
  • Aspek­te der Inkon­ti­nenz (Prof. Dr. Ingo Füsgen)
  • Inkon­ti­nenz und Sturz: Ein haftungs­recht­li­cher Zusam­men­hang (Marco Di Bella)
  • Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung unter sozi­al­recht­li­chen Aspek­ten (Dr. Elke Mohr)
  • Auswir­kung der Gesund­heits­re­form auf die Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung (Dr. Chris­ti­ne von Reib­nitz)

Zwischen einzel­nen Vorträ­gen bezie­hungs­wei­se Vortrags­blö­cken gab es Pausen, die das Publi­kum für ein Gespräch mit den Refe­rie­ren­den oder zu einem Besuch der beglei­ten­den Fach­aus­stel­lung, die im Foyer der Jugend­her­ber­ge aufge­baut worden war, nutzen konn­ten.

Marco Di Bella im Gespräch am DPV-Stand auf dem 7. Symposium des Pflegerechts
Ich im Gespräch am DPV-Stand auf dem 7. Sympo­si­um des Pfle­ge­rechts.

Mein Vortrag

Der Titel meines Vortra­ges laute­te „Inkon­ti­nenz und Sturz: Ein haftungs­recht­li­cher Zusam­men­hang“. Beides – Titel und Vortrags­auf­trag – hatte ich zuvor „geerbt“: Die urspüng­lich hier­für vorge­se­he­ne Refe­ren­tin hatte zuvor ihre Teil­nah­me zurück­ge­zo­gen, sodass ein passen­der Ersatz notwen­dig wurde.

Jetzt könn­te natür­lich die Frage aufge­wor­fen werden, warum denn ausge­rech­net zwischen der Inkon­ti­nenz und den Sturz­er­eig­nis­sen ein haftungs­recht­li­cher Bogen gezo­gen werden soll­te. Dazu muss man sich in Erin­ne­rung rufen, dass das Thema „Sturz“ gera­de in der ersten Deka­de des neuen Mille­ni­ums beson­ders brei­ten Raum einnahm: Das lag zum einen an der mit viel Reso­nanz behaf­te­ten Veröf­fent­li­chung des Exper­ten­stan­dards „Sturz­pro­phy­la­xe in der Pfle­ge“ (2003/2004) und zum ande­ren – ange­strengt vor allem durch die Kran­ken­kas­sen – an einer Viel­zahl dies­be­züg­lich gefal­le­ner Entschei­dun­gen der Sozi­al- und Zivil­ge­rich­te.

Marco Di Bella beim Vortrag auf dem Symposium des Pflegerechts.
Voll in Akti­on: Ich bei meinem Vortrag auf dem Sympo­si­um des Pfle­ge­rechts.

Die Verbin­dung des Themas „Sturz“ zum Thema „Inkon­ti­nenz“ wird spätes­tens dann erkenn­bar, wenn man sich besag­te Gerichts­ent­schei­dun­gen einmal genau­er ansieht und diese dahin­ge­hend analy­siert, warum bezie­hungs­wei­se in welchem Kontext es zu einem Sturz gekom­men ist: So stand in den beklag­ten Einrich­tun­gen des Gesund­heit­we­sens das Sturz­er­eig­nis nicht selten im Zusam­men­hang

  • mit dem Umset­zen des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen vom/​zum Toilet­ten­stuhl,
  • mit einer unzu­rei­chen­den Aufsicht in der Toilet­ten­ka­bi­ne oder
  • mit selbst­be­stimm­ten, unbe­glei­te­ten Toilet­ten­gän­gen des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen.

Die aus den Gerichts­ent­schei­dun­gen gewon­ne­nen (und im Vortrag darge­leg­ten) Erkennt­nis­se stüt­zen dabei die im Exper­ten­stan­dard „Sturz­pro­phy­la­xe in der Pfle­ge“ gemach­ten Aussa­gen bezüg­lich der Inkon­ti­nenz als Sturz­ri­si­ko­fak­tor. Zugleich unter­strei­chen sie die Wich­tig­keit der pfle­ge­ri­schen Risi­koer­fas­sung sowie die der Förde­rung der Konti­nenz – nicht nur um das Wohl­be­fin­den der Betrof­fe­nen zu verbes­sern, sondern auch um (im Sinne eines Risi­ko­ma­nage­ments) Sturz­er­eig­nis­se und deren medi­zi­ni­schen, pfle­ge­ri­schen und haftungs­recht­li­chen Folgen zu vermei­den.

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